Kanzlei Grigat & Krüger
Die Anwaltskanzlei für Corona-Hilfen


Rundum professioneller Rechtsbeistand bei allen Corona-Wirtschaftshilfen

Aktuelles:
Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen sind schnellstmöglich zu erstellen.
Trotz Fristablauf können Schlussabrechnungen über einen prüfenden Dritten weiterhin über das elektronische Portal bis zum 30.09.2024 eingereicht werden, wenn zuvor Fristverlängerung gewährt wurde!

Überblick über die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I - Schlussabrechnung im Paket 1 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


Novemberhilfe - Schlussabrechnung im Paket 1 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


Dezemberhilfe - Schlussabrechnung im Paket 1 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II - Schlussabrechnung im Paket 1 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - Schlussabrechnung im Paket 1 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III Plus - Schlussabrechnung im Paket 2 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV - Schlussabrechnung im Paket 2 kann noch bis 30.09.2024 eingereicht werden (Voraussetzung: Fristverlängerung bis 31.03.2024 wurde gewährt!)

ACHTUNG: Spätestens bis zum 31.10.2023 waren die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I – IV sowie für die November- und Dezemberhilfe durch den prüfenden Dritten für den Antragsteller zu erstellen und über das elektronische Portal im Paket 1 und Paket 2 einzureichen.

AKTUELLES:

Sofern Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportals innerhalb einer Nachfrist bis zum 30. September 2024 für Einreichungen zur Verfügung. 

Voraussetzung ist allerdings, dass zunächst bis zum 30.01.2024 eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt und gewährt worden ist.  

Erfolgt bis zum 30.09.2024 keine Schlussabrechnung und wurde bislang keine Fristverlängerung beantragt, sind die Hilfen in der gesamten Höhe zurückzuzahlen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit der Anwaltskanzlei Grigat&Krüger auf!


Wir erstellen für Sie als Prüfender Dritter bis zum 30.09.2024 Ihre Schlussabrechnung, sofern für diese eine Fristverlängerung gewährt wurde  –

schnell und zuverlässig! 

Ihre Fragen zur Schlussabrechnung

Sie haben erfolgreich einen bzw. mehrere Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe / Neustarthilfe / Novemberhilfe / Dezemberhilfe) über die Kanzlei Grigat & Krüger oder einen anderen Prüfenden Dritten oder selber erstellt?

Diese Anträge wurden auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nun sind der Bewilligungsstelle die konkreten und belegbaren Zahlen mitzuteilen. Nach Prüfung dieser Zahlen wird in einem Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgelegt. Hierbei kann es dann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung kommen.

Achtung: Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern Sie noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 30.09.2024 für Einreichungen zur Verfügung, sofern eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt und bewilligt worden ist. 

Wird diese Frist versäumt oder keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die gewährte Hilfe vollständig zurückzuzahlen.

Die Schlussabrechnung zu den einzelnen Hilfen können nur gebündelt über einen Prüfenden Dritten abgegeben werden. So sind die Überbrückungshilfen I – III und die November-/Dezemberhilfe
im Rahmen des sog. Paket 1, die Überbrückungshilfe III Plus – IV im Rahmen des sog. Paket 2 abzugeben.

Wichtig: Ein Paket kann jeweils nur von einem (!) Prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Sofern die Hilfen in der Vergangenheit über verschiedene Prüfende Dritte beantragt wurden, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem Prüfenden Dritten durchzuführen. Hierbei ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit für den Antrag über einen „Wechsel des Prüfenden Dritten“ mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Zur Prüfung und Erstellung der Schlussabrechnung sind u. a. folgende Unterlagen beizubringen:

  • Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2019, 2020 (und, soweit bereits vorliegend, 2021 und 2022)  
  • Jahresabschluss 2019 (und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020 und 2021)  
  • Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2020 und 2021)  
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020 und 2021)  
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahres 2019, 2020, 2021, 222  
  • BWA/Summen- und Saldenliste der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022  
  • Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden   Darüber hinaus ist in entsprechender Nachweis zu erbringen, wenn Ihr Unternehmen von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister betroffen ist.
  • Sofern in der Überbrückungshilfe III , III Plus und/oder IV Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht wurden, muss eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben abgegeben werden, deren Plausibilität der Prüfende Dritte zu bestätigen hat.

Die Bewilligungsstellen dürfen außerdem weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern sowie im Einzelfall eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen.

Unser Service für Sie

Die Kanzlei Grigat & Krüger verfügt über große Erfahrung in der Beantragung von Corona-Fördergeldern. Ebenso zuverlässig helfen wir Ihnen bei der Erstellung Ihrer Schlussabrechnung!


Wir übernehmen für Sie:
Beantragung und Durchführung eines Mandatswechsels, sofern Sie die Antragstellung nicht bereits über uns vorgenommen haben.
Rechtssichere Beratung
Prüfung aller benötigten Unterlagen
Stellung von Fristverlängerungsanträgen
und fristgerechte Erstellung und Einreichung der Schlussabrechnung
Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bei Rückfragen

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Die Anwaltskanzlei an Ihrer Seite

Vertrauen Sie dem spezialisierten Team der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger als Ihrem seriösen und zuverlässigen Partner!

Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen rund um die Corona-Krise zur Seite:

schnell, digital, kompetent und stets persönlich.

Vertrauen Sie dem spezialisierten Team der Anwaltskanzlei Grigat & Krüger als Ihrem seriösen und zuverlässigen Partner!

Bundesweit haben wir bislang mehrere hundert Unternehmen aller Branchen im Rahmen der Antragsverfahren, Klageverfahren und Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen erfolgreich beraten und vertreten.

Wir stehen Ihnen in allen Rechts- und Steuerfragen zur Seite:

schnell, digital, kompetent und stets persönlich.

Wir unterstützen Sie, insbesondere auch bei der Antragstellung von Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Kurzarbeitergeld, Darlehen bei der NRW-Bank oder KfW-Förderbank sowie bei der Reduzierung Ihrer Steuerlast.

Wir helfen Ihnen außerdem bei Klageverfahren gegen Schlussbescheide und Aufhebungsbescheide und führen die erforderlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie.

Zudem beraten wir Sie umfassend in allen arbeits-, wirtschafts- und datenschutzrechtlichen Fragen.

Unsere Erfolge in Zahlen

  • Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV: über 3500 Anträge und Beratungen und Klageverfahren
  • November und Dezemberhilfe: über 500 Anträge und Beratungen
  • bislang erreichtes Fördervolumen: cirka 10.000.000 €
  • Erfolgsquote: circa 98 % 

Rechtsanwältin Nicole Grigat, LL.M.

Fachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Frau Grigat, LL.M. ist Inhaberin einer Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung. Fundierte und schnelle Beratung in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen ist ihr Tagesgeschäft.

Rechtsanwalt Gunnar Krüger

Fachanwalt für Steuerrecht

Herr Krüger ist Inhaber einer Anwaltskanzlei und verfügt über eine langjährige Erfahrung in der wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen des Mittelstandes. 

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